Obsoleter Eigentumsbegriff
„Freilich kann es auch nicht sein – das ist der gegenteilige Trend -, dass jedes riskante Geschäft strafbar ist. Das wäre das Ende freien Unternehmertums.“ Schön formuliert, doch völlig umgekehrt wird vielleicht ein Schuh daraus: Weil das freie Unternehmertum in weiten Teilen, ganz besonders aber dort, wo die „Gutsverwalter“ wie Eigentümer auftreten – via an sie delegierte Macht -, längst obsolet ist, muss der Straftatbestand, selbst vom Standpunkt eben des bürgerlichen Rechts, entsprechend ausgeweitet werden. Dort wo der sog. Unternehmer ausschließlich auf eigenes Risiko spekuliert (was natürlich auch nicht folgenlos bleibt für die Gesamtwirtschaft, da dürfen wir uns nichts vormachen!), mag man von solchen Strafverfolgungen absehen, denn die Strafe dürfte durch den entsprechenden Vermögensverlust im Regelfall ausreichend gewesen sein. Aber bitteschön: wo ist die Begründung dafür, dass jemand mit dem Vermögen anderer folgen-, resp. straflos umgeht wie ein Gutsherr mit eigenem? In der Phase der Auflösung des bürgerlichen Eigentumsbegriffs stellt sich die dringende Frage nach dem eigentlichen Eigentümer, dem rechtlich verbrieften Teilhaber am Firmenwert (das wäre auch jeder kleine Aktionär) oder dem (den) Verfügungsbemächtigten und in aller Regel Hauptnutznießer(n)?
faz.net/Untreue-Verurteilungen:Überfällige Präzisierung, 11.08.2010